ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND MONTAGEBEDINGUNGEN
I. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
1. Die EASY HANG GmbH wird in den folgenden Regelungen als „der Verwender” bezeichnet.
2. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Montagebedingungen gelten in den Geschäfts-beziehungen des Verwenders mit Unternehmern (§ 14 BGB) ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner erkennt der Verwender nicht an. Die Allgemeinen Geschäfts- und Montagebedingungen des Verwenders gelten auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder vorbehaltlos an den Kunden liefert. Im Einzelfall können abweichende Geschäftsbedingungen für den Fall Geltung erlangen, dass der Verwender ihrer Einbeziehung zuvor schriftlich zugestimmt hat.
II. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1. Die Bestellung des Geschäftspartners stellt ein bindendes Angebot dar, das der Verwender innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Zuvor abgegebene Angebote des Verwenders sind für diesen freibleibend.
2. Vertragsinhalt wird die Leistung, so wie sie in der Auftragsbestätigung des Verwenders beschrieben ist. Solange sich vom Vertrag abweichende Konstruktions-, Farb- und Formänderungen im Rahmen des Handelsüblichen bewegen, bleiben sie dem Verwender vorbehalten.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der Preis der Ware versteht sich ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer, die am Tag der Rechnungsstellung gilt. Die Kosten für Verpackung und Transport der Ware werden gesondert berechnet und ausgewiesen. Ebenso wird eine etwaige Montage extra berechnet.
2. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes beim Verwender maßgebend. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel werden nicht akzeptiert.
IV. Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Eine Aufrechnung seitens des Geschäftspartners ist nur mit Ansprüchen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind bzw. die zwar bestritten, aber bereits entscheidungsreif sind.
2. Bei der Lieferung mangelfreier Ware ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden findet ihren Grund in demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt bzw. liegt unbestritten vor.
V. Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Dieser Gefahrübergang gilt auch in den Fällen, in denen der Verwender die Versandkosten der Ware übernimmt bzw. nach der Lieferung weitere Leistungen vornimmt.
VI. Gewährleistung
1. Im Fall der berechtigten und unverzüglichen Mangelanzeige ist der Verwender nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
2. Ist eine Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen, steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Eine Mangelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
4. Keine Gewährleistung wird dafür übernommen, dass die Spezifikation der zu liefernden Ware, die der Kunde selbst vorgenommen hat, sich für den vom Kunden angestrebten Einsatz eignet, es sei denn, es hat eine besondere Beratung seitens des Verwenders für den spezifizierten Verwendungszweck des Kunden stattgefunden. Weiter scheidet eine Gewährleistung in den Fällen aus, in denen die gelieferte Sache vom Kunden unsachgemäß verwendet, fehlerhaft montiert oder nicht ordnungsgemäß von ihm gewartet wird.
VII. Haftung des Verwenders
1. Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen bzw. die deliktische Haftung des Verwenders ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall der Verletzung einer wesentlichen, den Vertragszweck gefährdenden Vertragspflicht oder für den Fall der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens. In diesen Fällen haftet der Verwender für jeden Grad des Verschuldens.
2. Soweit es um solche Schäden geht, die aus der Verletzung einer wesentlichen, den Vertragszweck gefährdenden Vertragspflicht herrühren, haftet der Verwender nur für typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verwender behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche bestehenden Forderungen gegen den Kunden erfüllt worden sind.
2. Wird die Vorbehaltsware mit einer anderen Sache verarbeitet, vermischt oder verbunden, räumt der Kunde dem Verwender anteiliges Miteigentum an der neu entstandenen Sache ein.
3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit die ihm aus dem genannten Geschäft entstehenden Forderungen bis zur Erfüllung aller bestehenden Ansprüche an den Verwender ab.
4. Der Verwender verpflichtet sich, wenn das Vorbehaltseigentum den Wert der gesicherten Forderung um 20% übersteigt, die dem Verwender zustehenden Sicherheiten im entsprechenden Umfang freizugeben. Insoweit unterliegt dem Verwender die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
5. Der Kunde hat den Verwender ohne schuldhaftes Zögern über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens Dritter in die Vorbehaltsware zu informieren. Die für eine Intervention notwendigen Unterlagen hat der Kunde dem Verwender zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer Intervention hat der Kunde zu tragen, falls diese nicht vom Dritten erlangt werden können.
IX. Leistungsfristen und Nachfristen
1. Haben die Vertragsparteien keine Frist für die Lieferung vereinbart, hat der Verwender die ihm obliegende Leistung 14 Tage nach Vertragsschluss zu erbringen. Obliegt dem Kunden eine notwendige Mitwirkungspflicht, läuft die vierzehntägige Frist erst nach der Erfüllung dieser durch den Kunden.
2. Hat der Kunde für die Geltendmachung von Rechten eine Nachfrist zu setzen, beträgt diese mindestens 14 Tage.
X. Vertragsbeendigung durch Rücktritt
1. Im Falle einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung steht dem Verwender ein Rücktrittsrecht zu, es sei denn, der Verwender hat die Umstände zu vertreten, die eine richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung verhindert haben. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zeigt der Verwender dem Kunden unverzüglich an und erstattet die bereits vom Kunden geleistete Gegenleistung ohne schuldhaftes Zögern zurück.
2. Hat der Kunde eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt, ist der Verwender berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3. Dem Verwender steht auch für den Fall, dass er aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen oder kriegerischer Auseinandersetzungen die Leistung nicht erbringen kann ein Rücktrittsrecht zu.
4. Diese Rücktrittsgründe gelten nicht, wenn die das Rücktrittsrecht begründenden Umstände für den Verwender bei Vertragsschluss erkennbar waren.
XI. Schadenspauschalierung bei der Auftragsstornierung
1. Für den Fall, dass der Kunde einen Auftrag storniert, nachdem der Verwender die Bestellung bestätigt hat, kann der Verwender 10% der Auftragssumme für den entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Kunden wird es gestattet nachzuweisen, dass dem Verwender durch die Auftragsstornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich der Verwender vor.
XII. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt – vorbehaltlich §°438 I Nr. 2 BGB – ein Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels gilt die Verjährungsverkürzung nicht, wenn der Verwender grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, oder im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung einer wesentlichen, den Vertragszweck gefährdenden Vertragspflicht oder bei der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.
2. Sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verwender verjähren nach einem Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn der Verwender grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung einer wesentlichen, den Vertragszweck gefährdenden Vertragspflicht oder bei der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.
3. Die Ansprüche des Verwenders auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
XIII. Montagebedingungen
1. In den angebotenen Preisen des Verwenders sind die Kosten für die Montage der gelieferten Ware nicht enthalten.
2. Durchgeführt wird die Montage von Mitarbeitern des Verwenders oder von selbstständigen Monteuren, welche der Verwender mit der Montage beauftragt.
3. Hat der Verwender mit dem Kunden eine Montage der gelieferten Ware vereinbart, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eine Montage zum vereinbarten Zeitpunkt möglich ist. Der Kunde muss einen ungehinderten Zugang zu der Einbaustelle gewährleisten.
4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verwender die Ware an der Einbaustelle montieren kann, ohne dass der Verwender bauliche Veränderungen an dem Gebäude oder zusätzliche elektrische Installationen vornehmen muss. Insbesondere hat der Kunde die notwendigen statischen Unterkonstruktionen im Vorfeld der Montage auf seine Kosten zu errichten. Auch hat der Kunde etwaig benötigte Elektroinstallationen auf seine Kosten vor Montagebeginn vorzunehmen.
5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Schweißerlaubnis für die Montage der Ware erteilt ist. Feuerlöscher sind vom Kunden bereitzuhalten.
6. Darüber hinaus hat der Kunde den Verwender über Sicherheitsvorschriften (z. B. bzgl. Schutzkleidung) rechtzeitig vor Montagebeginn zu informieren. Entsprechende Schutzkleidung hat der Kunde für die Zeit der Montage kostenlos zur Verfügung zu stellen.
7. Ist eine Montage an der Einbaustelle aus rechtlichen, technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich, obwohl ein Montagetermin ordnungsgemäß vereinbart wurde, hat der Kunde die Fahrt- und mögliche Übernachtungskosten der Monteure zu tragen. Dies gilt auch für die erneuten An- und Abfahrtskosten sowie für etwaig erneute Übernachtungskosten der Monteure.
8. Der für die Montage erforderliche Strom (Netzanschluss 230/400V) ist vom ist vom Kunden auf seine Kosten an der Einbaustelle zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat der Kunde kostenlos Hebezeuge und Gabelstapler an der Einbaustelle bereitzuhalten.
9. Der Kunde hat die ordnungsgemäß eingebaute Ware nach Montage abzunehmen und ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Kommt er dieser Pflicht nicht unverzüglich nach, gilt der Einbau der Ware als genehmigt.
XIV. Erfüllungs- und Zahlungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
1. Der Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Geschäftssitz des Verwenders.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz des Verwenders.